Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 1. Februar 2018

  1. Vertragsinhalt und Vertragsabschluss
  2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen Bestellungen und deren Abwicklung. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Allgemeine Lieferungsbedingungen des Auftragsnehmers angenommen.
  3. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn sie von uns vor Vertragsschluss bestätigt worden sind.
  4. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
  1. Preise/Zahlungsbedingungen
  2. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.
  3. Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei … Bestimmungsort“‚ und sonstigen „frei-/franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein.
  4. Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Auftragnehmers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
  5. Die Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
  6. Zahlungen erfolgen per Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
  7. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

lll.   Lieferung

  1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen zu unterbreiten.
  2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Gerät der Auftragnehmer in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer den Schadensersatz geleistet hat.
  4. Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehenden Mehrkosten hat uns der Auftragnehmer zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Erstattungsansprüche.
  5. Höhere Gewalt und ihr gleichstehende Umstände wie Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Verzögert sich jedoch die Lieferung infolge solcher Umstände um mehr als 14 Tage, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
  6. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Unterlagen trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht erhalten hat.
  1. Versand und Gefahrübergang
  2. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Das gilt insbesondere bei Lieferung franko, frei Haus und frei angegebenem Bestimmungsort.
  3. Soweit wir im Einzelfall die Kosten des Versandes zu tragen haben, haben wir das Recht, die Art und Weise der Versendung zu bestimmen. Treffen wir eine solche Bestimmung nicht, so hat die Versendung auf dem billigsten Weg zu erfolgen.
  4. Rollgeld zum Abgangsbahnhof geht zu Lasten des Auftragnehmers.
  5. Versandpapiere wie Lieferscheine, Packzettel und dgl. sind den Sendungen beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die im Auftrag geforderten Kennzeichnungen anzugeben. Spätestens am Tage des Versandes ist uns für jede einzelne Sendung Versandanzeige und ein Lieferschein (2-fach) zuzuleiten. Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestellnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Auftragnehmers. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Entgegennahme der Lieferungen auf Kosten des Auftragnehmers zu verweigern.
  6. Die Ware ist zu verpacken, wenn dies nach ihrer Beschaffenheit erforderlich ist, um Transportschäden weitgehend auszuschließen. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Auftragnehmer.
  7. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Wir sind berechtigt, dem Auftragnehmer Verpackungen auf dessen Kosten zurückzusenden, es sei denn, der Auftragnehmer nennt uns eine Stelle, an der wir die Verpackung kostenlos entsorgen können.
  8. Die Auslieferung muss komplett erfolgen. Teillieferungen dürfen nach unserer vorher schriftlich erteilten Zustimmung vorgenommen werden.
  1. Mängelhaftung
  2. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Für die Rüge offensichtlicher Mängel gilt eine Frist von 14 Tagen nach Eingang der Ware bei uns und – im Fall des Streckengeschäftes – von 14 Tagen nach Eingang der Ware bei unserem Abnehmer.
  3. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels bei unserem Abnehmer zulässig.
  4. Ist eine Ware mangelhaft, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen rechnen auch die Aufwendungen unseres etwaigen Abnehmers.
  5. Der Auftragnehmer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber- alle Ansprüche ab, die ihm gegen seinen Vorlieferanten aus und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren zustehen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
  1. Produkthaftung/Freistellung/Haftpflichtversicherungsschutz
  2. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine den Umständen nach angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten und uns nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

VIl. Verjährung

Verjährungsfristen für unsere Mängelansprüche beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige Im Sinne der vorstehenden Nummer V I. und betragen bei Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, fünf Jahre, im übrigen zwei Jahre. Diese Fristen gelten nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Auftragnehmer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.

VIII. Abtretungen

Die Abtretung von Forderungen aus Verträgen mit uns ist ausgeschlossen. Tritt der Auftragnehmer seine Forderung gegen uns trotzdem an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer oder an den Dritten leisten.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand/anwendbares Recht
  2. Erfüllungsort ist der Ort unserer Niederlassung.
  3. Örtlich und sachlich zuständig für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht am Ort unserer Niederlassung, sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  1. Eigentumsvorbehalt
  2. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Auftragnehmers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware

mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehalts nicht gilt.

  1. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann der Auftragnehmer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

HDL Glas- und Kunststoffanlagenbau GmbH

Köln, 1. Februar 2018