Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

1.1    Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Den Geschäftsbedingungen der Fa. HDL Glas und Kunststoffanlagenbau GmbH, Köln, künftig „HDL“ genannt, widersprechende oder abweichende Bedingungen des Bestellers sind unwirksam und gelten nicht als vereinbart.
Mit Abgabe des Auftrags des Bestellers aufgrund unseres Angebotes, spätestens jedoch 10 Tage nach nicht widersprochenem Erhalt der Auftragsbestätigung, gelten unsere Bedingungen als angenommen. Stehen unsere Bedingungen widersprechende Bedingungen des Bestellers gegenüber, auch wenn sie nachträglich in Auftragsbestätigungen enthalten sein sollten, so gelten auch dann nur unsere Bedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.2    Personenbezogene Daten von Kunden und Interessenten werden von HDL im Sinne des Bundesdatenschutzes verarbeitet.

1.3    Alle Vereinbarungen, die zwischen HDL und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.

1.4    Sollten einzelne Teile des von uns bestätigten Kaufvertrages und/oder dieser Geschäftsbedingungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, so entbindet dies den Käufer nicht von der Abnahmeverpflichtungen der übrigen bestellten Waren und der Einhaltung der sonstigen Vereinbarungen.

1.5    Nachstehende Bedingungen gelten auch für vorvertragliche Verhandlungen.

  1. Angebot und Vertragsschluss

2.1    Angebote erfolgen stets freibleibend. Die Berichtigung von Fehlern und Irrtümern bleibt vorbehalten. Erste Angebote ohne Engineeringaufwand werden grundsätzlich kostenlos abgegeben.

2.2    Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen , Gewichts- und Maßangaben, Verfahrensfließbild sowie zugehörigen Beschreibung, etc. sind nur maßgebend im Rahmen üblicher Toleranzen, soweit sie nicht von HDL ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. An sämtlichen Angebotsdokumenten behält sich HDL Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese sind vertraulich; eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig und führt ggf. zu Schadensersatzansprüchen seitens HDL.

2.3    Werden auf Wunsch des Bestellers darüber hinaus Dokumente (Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, etc.) ausgearbeitet und erhält HDL den Auftrag nicht, ist HDL berechtigt, eine Vergütung auf der Grundlage der jeweils gültigen Verrechnungssätze zu berechnen.

2.4    Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungsunterlagen nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Er stellt HDL von sämtlichen Rechtsansprüchen, die Dritte gegen HDL wegen Verletzung von Schutzrechten geltend machen, frei.

2.5    Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, benötigen die schriftliche Bestätigung.

  1. Preisstellung

3.1    Die gegebenen Preise verstehen sich in EUR ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, sonstige Gebühren und Versicherungskosten sowie die Mehrwertsteuer, die auf jeder Rechnung gesondert ausgewiesen wird, nicht ein, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

3.2    Die Verpackungskosten trägt der Besteller.

3.3    Sofern die Lieferung in Kisten erfolgt und diese Kisten kurzfristig und unbeschädigt frachtfrei an den Lieferer zurückgesandt werden, werden zwei Drittel des Wertes gutgeschrieben.

3.4    HDL ist berechtigt, Nachforderungen in Rechnung zu stellen, die infolge von Materialpreis- und tariflichen Lohnerhöhungen bis zur Lieferung bzw. Fertigstellung eintreten, sofern das Auftragsdatum mindestens 3 Monate zurückliegt. Bei einer Preissteigerung von mehr als 5% nach Abschluss des Vertrages steht HDL außerdem das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

3.5    Montagen und Inbetriebnahmen werden zu den jeweils gültigen Montage- bzw. Inbetriebnahmebedingungen nach Aufwand abgerechnet, unter Beachtung der gesetzlichen bzw. tariflichen Arbeitszeit.
Unsere aktuellen Bedingungen können jederzeit bei HDL angefordert werden.

3.6    Arbeiten, die außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere als Vorrichtungs- und Nachtragsarbeiten anfallen, sind im Preis nicht enthalten und werden auf der Basis des Zeitnachweises zu den jeweils gültigen Tagessätzen abgerechnet. Das gleiche gilt für bauseitig zu vertretende Wartestunden.

  1. Leistungen von HDL

4.1    Die Lieferung von Zeichnungen erfolgt nur in dem Umfang, wie sie für den Betrieb und die Wartung des gelieferten Bauteils oder der gelieferten Anlage notwendig ist. Für Anlagenaufträge sind dies in der Regel

–  Sämtliche Unterlagen in deutscher Sprache, 2-fach

4.2    Gegen Berechnung stellt HDL zusätzlich zur Verfügung:

–  Überarbeitungen von Fließbild und Aufstellungsplan, soweit diese nicht von HDL verursacht sind

–  isometrische Rohrleitungsdarstellungen

–  Dokumentation in mehr als zweifacher Ausfertigung und/oder in Fremdsprachen

–  Formulare und Vordrucke, die von HDL-Standards abweichen

–  Kennzeichnung von Bauteilen, z.B. mit Stücklisten-Pos.-Nr. oder anderen Bezeichnungen

–  Dokumentationen auf Datenträgern

–  Festigkeits- bzw. statische Berechnungen

–  TÜV-Bescheinigungen

–  Schriftliche Materialprüfbescheinigungen, spezielle Ursprungszeugnisse

4.3    Unterlagen von HDL, dürfen ohne HDL´s Genehmigung weder veröffentlicht, vervielfältigt, noch für einen anderen Zweck als dem ursprünglichen, insbesondere auch nicht für Ausschreibungen, sowie für Nachlieferungen und Ersatzarbeiten durch Dritte benutzt werden.

  1. Lieferzeit

5.1    Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Dokumentationen, Genehmigungen etc. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung/Gesamtzahlung. Der Liefertermin gilt mit der Meldung der Versandbereitschaft oder des Versandes des Liefergegenstandes als eingehalten.

5.2    Die Angabe von Lieferfristen, bzw. von Lieferterminen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertraggemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

5.3    Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist.

5.4    Wird HDL selbst nicht beliefert, obwohl HDL bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird HDL von seiner Leistungspflicht frei und kann von dem Vertrag zurücktreten.

5.5    Lässt sich die vereinbarte Frist infolge von durch HDL nicht beherrschbaren Umständen bei HDL oder bei dessen Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sich die Frist angemessen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen HDL, die Lieferung bis zur endgültigen Beseitigung der Behinderung hinauszuschieben.

5.6    Sollte die Lieferung aufgrund solcher Ereignisse ganz oder zum Teil unmöglich sein, kann HDL nach Anzeige an den Besteller die Erfüllung verweigern. Das gleiche gilt für andere, die Lieferung wesentlich erschwerende oder unmöglich machende Umstände, sofern HDL kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist.

5.7    Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von HDL nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.

5.8    Verzögert sich bei Lieferungen mit Montage- oder Inbetriebnahmeleistungen der festgesetzte Arbeitsbeginn oder der Arbeitsfortgang durch HDL nicht zu vertretende Umstände, gilt folgendes:

5.8.1 Für bereits angelieferte Materialien bzw. erbrachte Leistungen trägt der Besteller die Gefahr für zufällige    Verschlechterung oder Untergang. Die Verjährung der Haftung für Sachmängel (nachstehend Ziff. 9.11) beginnt mit dem Tag des Eintritts der Verzögerung; der anteilige Wert des Lieferumfangs und der Leistungen ist zur Zahlung fällig.

5.8.2 Die Fertigstellungstermine verschieben sich entsprechend, unter Berücksichtigung eines Zeitzuschlages für die Wiederaufnahme der Arbeiten und einer etwaigen Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. HDL hat dem Besteller hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Unterlässt HDL diese Mitteilung, so hat HDL nur dann Anspruch auf Berücksichtigung dieser Umstände, wenn sie dem Besteller offenkundig waren.

5.8.3 Alle hierdurch entstehenden Kosten trägt der Besteller.

5.8.4 Wird die Ausführung für länger als drei Monate unterbrochen, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die HDL bereits entstanden sind und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten waren.

  1. Leistungen des Bestellers für Montage und Inbetriebnahme
    Der Besteller hat auf seine Kosten und Gefahr folgende Leistungen zu erbringen

–  Ordnungsgemäße Herrichtung des Montageplatzes und Bereitstellung des vom Besteller beizustellenden Materials am Montageplatz vor Beginn der Leistungen des Lieferers, Schutz des Montageplatzes gegen Witterungseinflüsse.

–  Trockene und frostfreie, diebstahl-, schadensichere und für MSR-Geräte klimatisierte Lagerung der von HDL angelieferten Materialien und Geräte auch während einer Unterbrechung der Montagearbeiten sowie Bereitstellung geeigneter Räume für die Montagevorbereitung und –abwicklung in unmittelbarer Nähe der Verwendungsstelle.

–  Gestellung von Hilfskräften in dem von HDL geforderten Umfang und kostenlos für HDL. Diese haben die Weisungen von HDL während der Montage zu befolgen. HDL hat das Recht, ungeeignete Hilfskräfte zurückzuweisen. Die Haftpflicht für die im Arbeitsverhältnis des Bestellers verbleibenden Hilfskräfte obliegt dem Besteller, die Aufsichtspflicht HDL.

–  Für HDL kostenlose Beistellung sowie Auf- und Abbau von Montagegerüsten und –geräten, Beleuchtung und Beheizung, Be- und Entlüftung der Montageteile, Gestellung von Brennstoffen, Wasser und elektrischer Energie, öl- und wasserfreie Pressluft bzw. aller erforderlichen weiteren Medien einschließlich deren Installation bis zur Verwendungsstelle

–  Abladen der Werkstoffe und der von HDL vertraglich beizustellenden Spezialgeräte, deren Transport zum Stapelplatz und/oder zur Verwendungsstelle.

–  Bauliche Vorleistungen und sonstige Beistellungen haben den dem Besteller im Einzelfall zu übergebenden besonderen Vorgaben von HDL zu entsprechen.

–  Nachweis von Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten für die entsandten Arbeitskräfte in der Nähe der Arbeitsstelle. Ist es diesen nicht möglich, in der Nähe der Montagestelle Unterkunft zu finden, hat der Besteller die täglichen Reisekosten zwischen Unterkunft und Montagestelle zu tragen.

–  Gestellung von geeigneten verschließbaren Räumen für die Arbeitskräfte mit Beleuchtung, Heizung, Waschgelegenheit und sanitärer Einrichtung.

–  Gestellung der zur Inbetriebnahme und Funktion der Anlage benötigten Betriebsmittel.

  1. Gefahrenübergang

7.1    Bei Kaufverträgen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Wird die Abholung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

7.2    Ist der Auftrag mit einer Montageleistung verbunden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit der Lieferung auf die Baustelle auf den Besteller über.

  1. Abnahme

8.1    Jeder Vertragspartner kann bei Werkverträgen eine förmliche Abnahme der fertig gestellten Leistungen verlangen.

8.2    Über das Ergebnis und die Feststellung etwaiger Mängel wird ein von den Vertragspartnern zu unterschreibendes Protokoll erstellt.

8.3    Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme.

8.4    Ist ein Leistungsnachweis vereinbart,  so hat ihn der Besteller entgegenzunehmen, sobald ihn HDL anbietet.

8.5    Nach erfolgreichem Leistungsnachweis ist die Anlage von Besteller abzunehmen.

8.6    Führt der von HDL durchgeführte erste Leistungsnachweis nicht zum Erfolg und wird die Anlage trotzdem in Betrieb genommen und gehalten, so gilt der Tag der ersten Inbetriebnahme auch als Abnahme, ohne dass hierdurch HDL aus seiner Verpflichtung zur Erbringung des Leistungsnachweises entlassen wird.

8.7    Erfolgt trotz Aufforderung von HDL keine Abnahme, obwohl wesentliche Mängel schriftlich nicht geltend gemacht wurden, so gilt die Anlage mit der ersten Inbetriebnahme, spätestens jedoch 1 Monat nach Aufforderung zur Abnahme als abgenommen. HDL wird den Besteller bei Aufforderung zur Abnahme auf diese Rechtsfolge hinweisen.

  1. Mängelrechte, Schadenersatz

9.1    Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu für HDL erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.

9.2    Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haftet HDL nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder HDL eine ausdrückliche Garantie übernommen hat.

9.3    Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch HDL oder durch HDL´s Erfüllungsgehilfen ist die Haftung HDL auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.4    Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. HDL haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

9.5    § 478 BGB bleibt durch vorstehenden Nrn. 9.1 bis 9.4 unberührt.

9.6    Für Schäden, die bei Demontagen an den Altmaterialien entstehen, haftet HDL nicht.

9.7    Die vorstehenden Bestimmungen Nrn. 9.2 bis 9.5 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen und deliktischer Haftung.

9.8    Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses beschränkt sich die Ersatzpflicht von HDL auf das negative Interesse.

9.9    Soweit die Haftung von HDL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der im Auftrag von HDL tätigen Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.10  Die Verjährungsfrist für sachmängelbedingte Ansprüche beträgt ein Jahr. Die §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

9.11  Festgestellte Mängel sind HDL innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung schriftlich zu melden; andernfalls erlischt das Recht auf Mangelbeseitigung.

  1. Zahlung

10.1  Kaufpreiszahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware und der Rechnung per Überweisung zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem HDL der Betrag frei zur Verfügung steht.

10.2  Eine Aufrechnung gegen Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nach Absprache mit HDL zulässig.

10.3  HDL ist berechtigt, angemessene Abschlagzahlungen zu verlangen.

  1. Eigentumsvorbehalt

11.1  Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis sämtlichen Forderungen von HDL gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

11.2  Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HDL zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet der Besteller HDL hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.

11.3  HDL ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

11.4  Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.

11.5  Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für HDL vor, ohne dass HDL hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindung oder der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für HDL grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (=Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert  der anderen Waren.

11.6  Der Besteller tritt an HDL hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.

11.7  Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von HDL, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch wird HDL von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller HDL die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zu Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.

11.8  Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne Zustimmung von HDL weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.
Anschlüsse von Finanzierungsverträgen (z. B. Leasing), die die Übereignung der HDL Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HDL, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den HDL zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an diese zu zahlen.

11.9  Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller HDL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.  Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die die Rechte von HDL beeinträchtigen können.

11.10 HDL ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach Wahl von HDL insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.

11.11 Wird seitens HDL Vertragsrücktritt erklärt und die Ware zurückgenommen, ist HDL berechtigt, von Besteller Schadenersatz für aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn sowie eine angemessene Vertreterprovision in Höhe von 15 % zu verlangen. Dem Besteller bleibt es jedoch freigestellt, den Nachweis zu erbringen, das HDL ein Schaden nicht oder in einem wesentlich niedrigerem Umfang entstanden ist.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendung deutschen Rechts

12.1  Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Köln und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Der Lieferer ist auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand in der BRD zu verklagen.
HDL Glas- und Kunststoffanlagenbau GmbH

Köln, 1. Februar 2018