Montage-Bedingungen

  1. Der Monteur wird auf Abruf des Bestellers unter der Voraussetzung, dass die für die Montage notwendigen Teile am Bestimmungs-ort eingetroffen sind und der vorgesehene Arbeitsplatz die reibungslose Abwicklung der Montage gestattet, so schnell wie möglich entsandt.
  2. Für die Gestellung von qualifiziertem Montagepersonal, zu dessen ordnungsgemäßer Auswahl wir uns verpflichten, ohne eine weitere Haftung zu übernehmen, berechnen wir folgende Stunden- und AuslösungssätzeEs gilt als vereinbart, dass die am Montageort üblichen Zulagen auch unseren Monteuren gewährt werden ( z. B. Erschwerniszulage u.ä.) Die normale Arbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Stunden. Reise- und Wartezeiten werden wie normale Arbeitsstunden erfasst, jedoch ausschließlich etwaiger Überstundenzuschläge. An Tagen mit Reisezeit gelten alle Arbeitsstunden als Überstunden, die außerhalb der am Montageplatz üblichen Normalzeit liegen. Auf Auslösungen, Reisekosten und andere Auslagen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

  1. Der vorgenannte Auslösungssatz für jeden Tag der Abwesenheit vom Werk, auch für Sonn- und Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird, dient zur Bestreitung von Unterkunft, für die der Besteller angemessen zu sorgen hat, sowie für Verpflegung. Wird an einzelnen Tagen beim Besteller nicht gearbeitet (z.B. vorgearbeitete Tage), entscheidet dieser, ob der Monteur am Montageort bleiben oder zur Firma HDL zurückfahren soll. Die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  2. Die Anreise erfolgt entweder mit eigenem PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugreisen in Sonderfällen). Bei Bahnreisen wird dem Besteller eine Fahrkarte 2. Klasse vom Wohnort des Monteurs bis zum Bestimmungsort, einschließlich Schnellzugzuschlag, Gepäckkosten und kleinen Auslagen wie Straßenbahn, Bus usw. berechnet. Bei Nachtfahrten wird eine Liegekarte in Rechnung gestellt. Bei PKW-Fahrten erfolgt eine Berechnung von €  0,68/km Entfernung vom Lieferwerk. Wenn gleichzeitig Material im Wagen zum Montageplatz mitgenommen wird oder ein zweiter Monteur mitfährt, stellen wir € 0,75/km in Rechnung.Für Fahrten zwischen Quartier und Arbeitsstelle wird für jeden Monteur bei Übernachtung eine Pauschale von € 4,00 berechnet.An Anreisetagen beträgt die maximale Schichtzeit 10 Stunden (Reisezeit + Arbeitszeit). Bei einer Anreisezeit von mehr als 6 Stunden (ohne Pausen) muss der Monteur die Arbeit nicht am gleichen Tag antreten. Bei Flugreisen wird die tatsächlich aufgewendete Gesamtzeit berechnet. Heimfahrten werden wie folgt berechnet: Montagen bis 25 km Entfernung = Tägliche Heimfahrt über 25 bis 50 km Entfernung = Heimfahrt zu jedem Wochenende über 50 km Entfernung = Wochenendheimfahrt nach jeweils 4 Wochen sowie an Ostern, Pfingsten und Weihnachten. Wird vom Besteller verlangt, dass die Montage an einem Montag oder nach einem gesetzlichen Feiertag zum selben Zeitpunkt beginnt, zu dem im Werk die normale Arbeitszeit anfängt, erfolgt die Anreise bei einer Entfernung über 200 km bereits am Vortag. In diesem Falle wird die Fahrtzeit mit den üblichen Sonntags – oder Feiertagszuschlägen abgerechnet.

  1. Die Heimreise hat der Monteur nach Abschluss oder Unterbrechung der Montage noch am selben Tag anzutreten, wenn dabei die Arbeits- und Reisezeit an diesem Tag 10 Stunden einschließlich Pausen nicht übersteigt. Andernfalls erfolgt die Heimreise am nächsten Tag bzw. wird am nächsten Tag fortgesetzt.
  2. Vorstehende Sätze sind Mindestsätze. Zur Verrechnung gelangen die zur Zeit gültigen Sätze, unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Änderungen durch besondere Umstände, z. B. Änderungen der Gehalts- oder Lohntarifbasis. Die vorgenannten Sätze enthalten im übrigen die Kosten für die von uns zu tragenden
    Beiträge für Versicherungen gegen Unfall und Krankheit, sowie die gesetzlichen sozialen Leistungen.
    Wird unser Montagepersonal ohne eigenes Verschulden daran gehindert, die volle normale Arbeitszeit zu arbeiten, wird dennoch diese Zeit voll berechnet.
    Hilfskräfte und Hilfsmittel wie z.B. Kraftstrom, Wasser, Pressluft, Bohr- und Hebewerkzeuge,  Schweißgeräte, Leitern, Gerüste usw. sind, soweit erforderlich, vom Besteller ohne Berechnung und ausreichend beizustellen.
  3. Der Besteller hat während der Montagezeit Wasch- und Umkleidemöglichkeiten, sowie einen gut verschließbaren Raum zu stellen, der zur sicheren Aufbewahrung von Lieferteilen unseren Werkzeugen usw., Bekleidungsstücken und sonstigem Eigentum des Montagepersonals geeignet ist. Für alle Schäden, die uns bzw. unserem Personal durch Abhandenkommen, Diebstahl usw. der betreffenden Gegenstände entstehen, haftet der Besteller in voller Höhe. Diese Bemerkung gilt auch, wenn unser Personal wegen längerer Unterbrechung der Montagearbeiten zurückgezogen und damit die Werkzeuge, Lieferteile usw. an der Baustelle aufbewahrt werden müssen.
    Durch solche Unterbrechungen entstehende Kosten trägt der Besteller.
  4. Alle Angaben über die Montagedauer sind unverbindlich. Die Arbeiten werden möglichst schnell durchgeführt. Der Besteller kann keine Abzüge machen oder Schadenersatz verlangen, wenn die angegebenen Fristen überschritten werden.
  5. Das Montagepersonal hat sich nach beendeter Arbeit die Richtigkeit der in den Arbeitsnachweisen aufgeführten Arbeits- und Reisestunden und Erschwerniszulagen vom Besteller durch Unterschrift bescheinigen zu lassen. Darüber hinaus sind vom Besteller angeordnete Materialfahrten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ebenfalls auf dem Arbeitsnachweis durch Unterschrift zu bescheinigen. Diese Angaben sind für die Berechnung und Kontrolle für beide Teile maßgebend. In den Arbeitsnachweisen sind nur die tatsächlich geleisteten Stunden anzugeben. Die Zuschläge für Überstunden, Sonntags- und Nachtarbeit werden entsprechend der vermerkten Arbeitszeit erst durch uns ermittelt. Der Besteller erhält eine Durchschrift dieser Arbeitsnachweise.
  6. Die Bezahlung der Montagerechnung erbitten wir sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug. Bei länger währenden Montagen behalten wir uns vor Zwischenrechnungen zu erstellen.
  7. Es ist unzulässig, unsere Montagerechnungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers nicht zu bezahlen oder aufzurechnen. Bei verspätet geleisteter Zahlung behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen vor.
  8. Alle mündlichen, telefonischen und telegrafischen Erklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Für Arbeiten, die unser Monteur auf Wunsch des Bestellers ohne unsere Anweisung ausführt und für daraus entstehende Folgen lehnen wir jede Verantwortung ab. Unsere Monteure sind nicht berechtigt, bindende Erklärungen abzugeben. Dem Monteur mündlich erteilte Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung seitens des Bestellers.
  9. Der Besteller ist verpflichtet, nach Beendigung der Montage die ordnungsgemäße Ausführung zu bescheinigen. Etwa erkannte Mängel sind in dieser Bescheinigung zu vermerken.
  10. Für von unserem Montagepersonal montierte Anlagen übernehmen wir Gewähr für einwandfreie Montage und Beschaffenheit der von uns gelieferten Glasteile, sowie des Zubehörs wie Schellenringe, Gestellaufhängung usw.. Im Reklamationsfall oder bei unvorhergesehenen Situationen sind die Stellungnahmen unseres Montagepersonals in keiner Weise bindend.
  11. Unser Montagepersonal ist während der Montagedauer gegen Unfall und Krankheit versichert. Eine Haftung für direkte oder indirekte Schäden wird nicht übernommen.
  12. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass für die gesamte Montagedauer die entsprechenden Unfallverhütungs-Vorschriften eingehalten werden. Zusätzlich zu Helm und Sicherheitsschuhen erforderliche Arbeitsschutzmittel sind vom Besteller zur Verfügung zu stellen. Bei Unfall bitten wir um sofortige Nachricht.
  13. Alleiniger Gerichtsstand ist Köln.

HDL Glas- und Kunststoffanlagenbau GmbH

Köln, 1. Februar 2018